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Schulkostenregelung

Schulgeld120€Monatliches Schulgeld pro Kind
Ermäßigter Betrag *65€Für jedes weitere Kind einer Familie, das gleichzeitig die AHFGrundschule besucht, fällt der ermäßigte Betrag an.
Familien, denen es aus sozialen (z.B. Leipzig-Pass-Inhaber) oder wirtschaftlichen Gründen (z.B. außerordentliche Belastungen) nicht möglich ist, das Schulgeld aufzubringen, können ebenso den ermäßigten Betrag erhalten. Hierfür ist ein jährlicher formloser Antrag nötig, der vom Vorstand des Trägervereins, jeweils bis zu einem Jahr genehmigt werden kann. Die entsprechenden Anlagen, (Einkommensbescheide, ALG1, ALG2, Unterhalt, etc.) der gesamten Familie bitte bei Beantragung beilegen.
Klassenbetrag10€Der Klassenbetrag umfasst die Kosten eines Schuljahres für Material, Konzerte, Unterrichtsgänge, etc., die direkt der Arbeit in einer Klasse zugerechnet werden können. Des Weiteren sind die jeweiligen Arbeitshefte zu den Lehrwerken enthalten, so dass hierfür keine weiteren Kosten entstehen. Extrabeträge und das Führen einer Klassenkasse entfallen somit. Der Klassenbetrag fällt zusätzlich zum Schulgeld an. Der Klassenbetrag kann nicht ermäßigt werden.
Ausgenommen sind die persönliche Materialausstattung der Schüler zu Schuljahresbeginn, Klassenfahrten und tagesfüllende Exkursionen.
Aufnahmegebühr pro Kind * Nach Abschluss des Schulvertrages wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig. Darin ist ein „Schulkleidungsstartpaket“ mit fünf Teilen der aktuellen Schulkleidungskollektion enthalten. Die Anmeldegebühr wird zu 100% mit der Aufnahmegebühr verrechnet.

* Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Vorstand individuell von Fall zu Fall.

 

Sonstige Regelungen und Vereinbarungen


Schuljahr
Als Schuljahr gilt der gesetzliche Zeitraum vom 01. August bis 31. Juli.

Zahlungsweise
Die Zahlung erfolgt in der Regel zum 1. oder 15. eines Monats und wird per Lastschrift vom Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen. Bei einem misslungenen Einzugsversuch werden die Kosten der Rücklastschrift berechnet. Diese betragen nach dem Lastschriftabkommen maximal drei Euro.
Bei Zahlung der Jahressumme zu Beginn eines Schuljahres wird ein Nachlass von 3% gewährt.

Dynamisierung
Das Schulgeld unterliegt in seiner Entwicklung einer Bindung an den Verbraucherpreisindex für Deutschland und wird in der Regel jährlich zum 01. August angepasst.

Abzugsfähigkeit des Schulgeldes
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können im Kalenderjahr 30% des Schulgelds für anerkannte Ersatz- und Ergänzungsschulen bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Die entsprechende Vorschrift ist durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794 vom 24. Dezember 2008) rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 geändert worden. Die Abzugsfähigkeit gilt pro Kind, sofern für das Kind ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, ausgenommen sind die Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung.
 

In Kraft getreten durch den Beschluss des Vorstandes des AHFSchulvereins e.V. am 03.12.2018 - Stand 10.01.2019